§ 13 Nichtigkeit der Ernennung
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.10.1957 – 1 BvL 13/56, 1 BvL 46/56Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955. Nachträgliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 30.12.2024 – 2 MB 8/24
- OVG NRW, 17.01.2023 – 1 A 25/21Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Gelsenkirchen, 10.03.2017 – 3 K 1645/15
- VG Koblenz, 03.11.2016 – 2 L 1159/16.KO
- VG Wiesbaden, 10.03.2016 – 25 K 485/14.WI.D
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 09.07.2015 – 25 K 938/13.WI.D
- VG Wiesbaden, 19.11.2014 – 25 K 1093/12.WI.D
- VG Frankfurt am Main, 08.03.2013 – 9 L 4388/12.F
10 Entscheidungen zu § 13 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/13#abs-1 (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
1.
sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war oder
b)
die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter nicht vorlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/13#abs-2 (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.