§ 13 Nichtigkeit der Ernennung
Stand: 08.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/13#abs-1 (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/13#abs-2 (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 13 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.10.1957 – 1 BvL 13/56, 1 BvL 46/56Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955. Nachträgliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131Zitiert von 4
- BVerwG, 03.05.2007 – 2 C 30.05Zitiert von 211
- OVG Schleswig, 30.12.2024 – 2 MB 8/24
- OVG NRW, 17.01.2023 – 1 A 25/21Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- VG Gelsenkirchen, 10.03.2017 – 3 K 1645/15
- VG Koblenz, 03.11.2016 – 2 L 1159/16.KO
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 10.03.2016 – 25 K 485/14.WI.D
- VG Wiesbaden, 09.07.2015 – 25 K 938/13.WI.D
- VG Wiesbaden, 19.11.2014 – 25 K 1093/12.WI.D
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.